Die Freie Wählervereinigung ist ein gemeinnütziger Verein kommunalpolitisch interessierter, keiner politischen Partei angehöriger Bürger der Stadt Öhringen und ihrer Teilorte. Sie ist auf Gemeinde- und Kreisebene tätig, stellt bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen eigene Kandidaten auf, deren Arbeit sie durch einen Gedankenaustausch bei regelmäßigen Zusammenkünften trägt und fördert.Damit ist den Mitgliedern der Freien Wählervereinigung zwischen den Gemeinderats- bzw. Kreistagswahlen Gelegenheit zu kommunalpolitischer Betätigung gegeben.
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Er erhält weder Zuschüsse über das Parteiengesetz noch von irgendwelchen Interessengruppen.
I. Die Freie Wählervereinigung Öhringen wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:
Vorstand des Vereins und damit dessen gesetzliche Vertreter sind der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende. Zur Abgabe für den Verein verbindlicher Erklärungen sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden erforderlich. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tritt der Schriftführer oder der Kassierer an die Stelle des Verhinderten.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertr. Vorsitzende und falls auch dieser verhindert sein sollte, der Schriftführer. Dieser führt und beurkundet gemeinsam mit dem Vorsitzenden und dem stellvertr. Vorsitzenden die
Protokolle über Vereinsbeschlüsse bzw. Mitgliederversammlungen und besorgt die sonstigen schriftlichen Arbeiten des Vereins.
Der Kassierer erledigt die Geldgeschäfte des Vereins unter persönlicher Verantwortung. Der Hauptversammlung ist alljährlich nach erfolgter Prüfung der Kassengeschäfte durch zwei Revisoren Rechenschaftsbericht zu erstatten.
II. Der unter I. aufgeführte Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt.
Bei dieser Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlvorschläge sind eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Bei Bedarf können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Vorstand und Beisitzer sind ehrenamtlich tätig.
III. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich, möglichst sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich den Mitgliedern bekannt zu machen.
IV. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern der FWV durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Änderungsanträge sind eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich – mit Begründung – dem Vorstand einzureichen.
V. Scheidet während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand bis zu den Neuwahlen berechtigt, dessen Aufgabe einem von ihm bestimmten Mitglied kommissarisch zu übertragen. Die Neuwahl hat spätestens bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
VI. Mitgliederversammlungen sollten nach Möglichkeit alle vier Wochen stattfinden. Sollte bei einer Versammlung oder zwischenzeitlich nötigen Sondersitzung eine Abstimmung erforderlich sein, so ist dies in einer schriftlichen Einladung anzugeben. Bei derartigen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
VII. Der Vorstand ist je nach Bedarf durch den Vorsitzenden unter Angabe der zu beratenden Themen einzuberufen.
VIII. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festzulegen sind, sind Anfang des Jahres an den Kassier zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand Ermäßigung, Stundung oder Erlass beschließen.
IX. Ausgaben dürfen nur in Höhe des vorhandenen Vermögens vorgenommen werden.
X. Aufnahmebedingungen
Beitrittsberechtigt ist jeder Bürgerin bzw. jeder Bürger der Stadt Öhringen und ihrer Teilorte, die keiner politischen Partei angehören. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Beisitzer. Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder, die über die Liste der Freien Wählervereinigung gewählt werden, müssen Mitglieder der Freien Wählervereinigung sein.
XI. Austritt
Der freiwilligen Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
XII. Ausschluß
Ein Mitglied der Freien Wählervereinigung ist auszuschließen
a) bei vereinsschädigendem Verhalten (Festzustellen durch Vorstand und Beisitzer)
b) bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ist ein Mitglied nach drei erfolglosen Mahnung insgesamt ein Jahr im Rückstand, kann es ausgeschlossen werden. Auf jeden Fall erfolgt Stimmentzug bis zur Bezahlung der rückständigen Beiträge.
XIII. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn bei einer – aufgrund schriftlicher Einladung erfolgter – Mitgliederversammlung 50 % aller Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel dieser Anwesenden für diese Auflösung sind. Sind bei dieser Versammlung nicht 50 % der Mitglieder anwesend, so müssen alle Mitglieder nochmals eingeladen werden. Bei dieser zweiten Versammlung reicht die Zahl der anwesenden Mitglieder für die Abstimmung aus. Der Verein ist aufgelöst, wenn zwei Drittel der Anwesenden dieser Auflösung zustimmen. Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen wird an das Deutsche Rote Kreuz als Spende überwiesen.
Satzungsergänzung vom 10.05.1976
Die Leitlinie der Freien Wählervereinigung wird von der Gruppe gemeinsam festgelegt. Über die Bildung, Fortsetzung oder Beendigung einer Koalition bzw. Fraktionsgemeinschaft mit einer politischen Partei entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung der Stadträte. Dieser Beschluss ist weder eine Satzungsänderung noch ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Stadträte. Sie sind selbstverständlich bei allen Abstimmungen im Gemeinderat an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Da wir uns aber mit unserer Wahlaussage den Wählern als unpolitische Alternative empfohlen haben, ist jede Koalition mit einer politischen Partei eine so gravierende Entscheidung, daß sie nicht von den Stadträten allein getroffen werden kann. Dies muß die Gruppe entscheiden und vor den Wählern verantworten.
Satzungsänderung vom 11.03.2004
Geändert wurde im Absatz III die Frist für die Einladung zur Hauptversammlung von vier auf zwei Wochen. Die Änderung wurde in der Hauptversammlung am 11.03.04 mit absoluter Mehrheit beschlossen.
Alter Absatz III: (Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich, möglichst sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich den Mitgliedern bekannt zu machen.)
Geändert wurde im Absatz II die Frist für die Wahlvorschläge von zwei auf eine Woche. Die Änderung ist durch die Änderung des Absatz III notwendig.
Alter Absatz II: (Der unter I. aufgeführte Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Geschäftsjahre gewählt. Bei dieser Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlvorschläge sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Bei Bedarf können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Vorstand und Beisitzer sind ehrenamtlich tätig.)
Geändert wurde im Absatz IV die Frist für die Änderungsanträge von zwei auf eine Woche. Die Änderung ist durch die Änderung des Absatz III notwendig.
Alter Absatz IV: Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern der FWV durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Änderungsanträge sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich – mit Begründung – dem Vorstand einzureichen